Mittwoch, 12. Mai 2010

Der individuelle Freibetrag oder die Lüge von der Notwendigkeit der Abschaffung der Progression

Die konservative Argumentation der Notwendigkeit der Abschaffung der Progression lautet wie folgt: Da man die Beiträge zur Sozialversicherung im Sinne mehr Netto vom Brutto senken möchte, müsse man die Progession abschaffen, da sonst die gesamte Entlastung fast vollständig aufgefressen werde. FALSCH: Man mache einen individuellen Freibetrag, der wie folgt aussieht: Also zunächst rechnet jeder Bürger aus wieviel er an Rentenversicherungsbeiträgen zahlt, dann renchent er aus wieviel er nun zahlen müsste, da ja der Rentenversicherungsbeitrag gesunken ist, und ziehe den zweiten Betrag vom ersten ab, und reiche diesen Betrag als individuellen Freibetrag beim Finanzamt ein. Bei der Gelegenheit kann man gleich die Anzahl der Kinder bei der Rente mit einbeziehen durch eine progressive Multiplikation der Freibetrags mit einem Faktor.  Und für Haushalte mit einem Kind bleibt bei den Beiträgen alles beim Alten, bei der Rente selber bleibt für Paare mit zwei Kindern alles beim alten beim alten. Die Zuschüsse zur kapitalgedeckten Rente werden ha genau so reformiert. Beispiel:

Verdienst: 1200 € kein Kind: Rentenversicherungsbeitrag: 300 €

Verdienst 1200 € ein Kind: Rentversicherungsbeitrag: 238,80 € bei vollem Kindergeld.

Verdienst 1200 € zwei Kinder: Rentversicherungbeitrag: 80 € bei vollem Kindergeld

Verdienst: 1200 € drei Kinder: Rentenversicherungsbeitrag: -120 € bei vollem Kindergeld

Verdienst 1200 € vier Kinder: Rentenversicherungsbeitrag: -360 € bei vollem Kindergeld

Zu den Rentenanspürchen: Kein Kind 45% des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Ein Kind 50% des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Zwei Kinder: 60 % des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Drei Kinder: 75 % des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Vier Kinder: 100 % des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Fünf Kinder: 130 % des letzten Nettolohns, aber mindestens 354 €

Ab dem sechsten Kind : 150 % des letzten Nettolohns mit entsprechender Mindestrente.


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